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   OLG Frankfurt, 15.04.1982 - 20 W 125/82   

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https://dejure.org/1982,4098
OLG Frankfurt, 15.04.1982 - 20 W 125/82 (https://dejure.org/1982,4098)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.04.1982 - 20 W 125/82 (https://dejure.org/1982,4098)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. April 1982 - 20 W 125/82 (https://dejure.org/1982,4098)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 141
  • OLGZ 1983, 97
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99

    Streitgenössische Nebenintervention des Untermieters

    Durch die Zwangsvollstreckung aus dem von der Klägerin erstrittenen Titel gegen die Beklagte kann auch das Recht der Streithelferin zum unmittelbaren Besitz an der gepachteten Gaststätte ohne deren Einverständnis mit der von der Beklagten durchzuführenden Rückbaumaßnahme oder deren Ersatzvornahme nicht beeinträchtigt werden, solange die Klägerin keinen gesonderten Duldungstitel gegen die Streithelferin erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt MDR 1983, 141; zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 541 a, 541 b BGB durch den Untermieter vgl. auch Schmidt/Futterer, Mietrecht 7. Aufl. § 541 b BGB Rdn. 198; Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 1346).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude

    Gleichwohl ist die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten zu 5) und 6) nach § 887 ZPO möglich, da der Kläger gegen den Eigentümer nicht nur einen Duldungstitel hat (in diesem Fall wird die Anwendbarkeit des § 887 ZPO in der Rechtsprechung einhellig bejaht, vgl. BGH NJW-RR 2009, 443; OLG Köln MDR 2003, 114; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1070; BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 97), sondern vom Eigentümer sogar selber die Beseitigung verlangen kann, was dessen Duldungspflicht im Rahmen einer Drittvornahme impliziert.
  • OLG Köln, 03.07.2002 - 19 W 18/02

    Kein Zwangsgeld, wenn Erfüllung der titulierten Pflicht unmöglich

    In einem derartigen Fall ist eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO nur dann möglich, wenn der Eigentümer und der Mieter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt hat, oder wenn die Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Eigentümer und Mieter in den Händen halten (OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 97; BayObLG, NJW-RR 1989, 462 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 10.10.1996 - 26 W 128/96

    Anspruch des Mieters gegen Vermieter auf Gewährung des Zugangs zum Garten und

    Nicht dagegen folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, die von der Gläubigerin begehrte Ersatz vornähme könne schon deswegen nicht gewährt werden, weil durch sie in ein Recht eines Dritten ohne dessen Zustimmung eingegriffen würde, wobei die Zustimmungserklärung des Dritten bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen müsse (ebenso OLG Frankfurt, OLGZ 83, 97 ff; Baumbach-Hartmann, a.a.O., § 887 Rn. 32).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2001 - 9 W 79/00

    Auslegung des Titels; Aufrechnung gegen Vorauszahlungsanspruch

    Richtig ist auch, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werden darf, wenn sie sich von vornherein als Eingriff in die Rechte eines Dritten darstellt (vgl. OLG Frankfurt MDR 1983, S. 141).

    Darüber hinaus ist die Anordnung einer Ersatzvornahme nicht vom Vorliegen einer baurechtlichen Genehmigung abhängig (vgl. OLG Frankfurt MDR 1983, S. 141).

  • BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88
    In solch einem Fall ist eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO nur dann möglich, wenn der Käufer oder Mieter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt hat oder wenn der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen Käufer oder Mieter in Händen hält (OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 97 [hier: IV (427) 76 a] ..).
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